Österreichische Gerichte sind zuständig für Schadenersatzklagen aus Urheberrechtsverletzungen auf Webseiten deutscher Unternehmen, die in Österreich abrufbar sind

In einem Fall einer österreichischen Fotografin, die ein deutsches Unternehmen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung auf dessen Internetseite wegen Schadenersatz in Anspruch nahm, entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine Zuständigkeit des österreichischen Gerichts für die Klage gegeben ist, wenn das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten in Österreich eine Urheberrechtsverletzung darstellt und die Webseite im Gerichtsbezirk zugänglich ist.

Darüber hinaus machte der Europäische Gerichtshof deutlich, dass es für die nationale Gerichtszuständigkeit nicht darauf ankommt, unter welcher Top-Level-Domain (daher .at, .de, .com etc) die Webseite abrufbar oder ob sie auf das österreichische Publikum ausgerichtet ist.

Einschränkend führte der Europäische Gerichtshof jedoch aus, dass eine Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes in der angesprochenen Sachverhaltskonstellation nur für die in Österreich durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen Schäden gegeben ist.

Durch diese Entscheidung wird der Rechtsschutz des Urhebers in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil? und Handelssachen gilt, weiter gestärkt. Dem Urheber wird dadurch die Möglichkeit gegeben vor einem heimischen Gericht die in seinem Heimatland verursachten Schäden einzuklagen. So wird eine oft logistisch schwierige und auch kostspielige Klagsführung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach ausländischem Recht vermieden.

Aufgrund der einfachen Abrufbarkeit von Webseiten auch über die Grenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinweg wird dieser Entscheidung sicherlich bald große praktische Bedeutung zukommen.

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