Was sind die Vorraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung gemäß § 55a Ehegesetz bietet eine zügige und im Vergleich zu den anderen Scheidungsvarianten in der Praxis meist nervenschonende Möglichkeit zur Auflösung der Ehe. Was die Verfahrens- und Vertretungskosten betrifft ist sie im Normalfall auch um einiges günstiger als ihre Alternativen. Das Gesetz knüpft jedoch gewisse Vorraussetzungen an die Zulässigkeit einer einvernehmlichen Scheidung:

1.) Zwischen den Ehegatten muss Einvernehmen über die Scheidung bestehen. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass der Antrag auf einvernehmliche Scheidung von beidem Ehegatten gemeinsam gestellt werden muss. Das Gericht prüft dann diese Voraussetzung auch nicht mehr gesondert. Nicht selten liegt aber in der Praxis bereits hierin ein großes Hindernis, wenn es noch emotionale Spannungen zwischen den Ehegatten gibt und der eine dem anderen eine einfache Scheidung nicht gönnt.

2.) Beide Ehegatten müssen die unheilbare Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse zugestehen. Unheilbare Zerrüttung liegt vor, „wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten zu bestehen aufgehört hat“, sodass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Gestehen dies beide Ehegatten zu, ist das Gericht daran gebunden. Sind beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden, sollte es auch hier zu keinen Problemen kommen.

3.) Die eheliche Gemeinschaft muss seit mindestens einem halben Jahr ununterbrochen aufgehoben sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine einvernehmliche Scheidung frühestens ein halbes Jahr nach der Heirat möglich ist. Im Unterschied zur Zerrüttung geht es hier nicht nur um das Ende der ehelichen Gesinnung, sondern darum, dass dementsprechend auch nach außen Anzeichen gesetzt werden, beispielsweise durch Aufhebung der wirtschaftlichen Gemeinschaft oder aber durch getrennte Wohnungsnahme. Das Gericht prüft aber auch dies im Zuge des Verfahrens normalerweise nicht, sodass bei einer entsprechenden Behauptung und einem Abstand von mehr als einem halben Jahr zur Hochzeit keine Komplikationen auftreten sollten.

4.) Zusätzlich muss eine Vereinbarung über die wesentlichen Scheidungsfolgen geschlossen werden, in der die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und die vermögensrechtlichen Ansprüche zueinander für den Fall der Scheidung geklärt werden. Bei diesen vermögensrechtlichen Ansprüchen handelt es sich im Wesentlichen um die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie die Regelung der Haftung für gemeinsame Schulden. Gibt es gemeinsame Kinder müssen in der Scheidungsfolgenvereinbarung auch die Obsorge und Betreuung, das Kontaktrecht sowie der Unterhalt hinsichtlich dieser Kinder geregelt werden. Soweit zu diesen Punkten bereits rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen vorliegen, bedarf es keiner Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung.

Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, ist dem Gericht vor Abschluss oder Vorlage einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nachzuweisen, dass man sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten hat lassen.

Grundsätzlich ist für ein einvernehmliche Scheidung eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig. Im Zuge der Erstellung einer Vereinbarung über die Folgen der Scheidung ist aber zumindest eine Beratung durch einen Rechtsanwalt dringend anzuraten, da es hier um die Regelung von vermögensrechtlichen Aspekten mit weitreichenden Konsequenzen geht und beispielsweise bei der Regelung von Unterhaltsansprüchen oder der Aufteilung des gemeinsam angeschafften Hauses inklusive möglicher Schulden schnell um Fragen von existenzieller Wichtigkeit gehen kann.

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